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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen


Stand 01.07.2009

URIMAT Deutschland AG
Industriestrasse 4
56414 Hundsangen

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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der URIMAT Deutschland AG

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsge­schäfte, selbst wenn der Besteller eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Sie gelten auch für die von uns in diesem Zusammenhang etwa erbrachten Bera­tungsleistungen, Auskünfte und ähnliches.
(2) Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingun­gen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Verwenden beide Vertragsparteien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich teil­weise widersprechen, so sind alle widersprechenden Klauseln in beiden AGB unwirk­sam. In diesem Fall gilt ausschließlich das dispositive Recht.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt unsere Lieferung, ohne dass dem Käufer vorher eine Auftragsbestäti­gung zuging, so kommt der Vertrag mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer zustande. 
(2) Der Besteller ist an die Bestellung höchstens bis 4 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma URIMAT die Annahme der Bestellung des näher be­zeichneten Kaufgegenstands innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung tatsächlich ausgeführt ist.

§ 3 Preise
(1) Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vermerkt, als Nettobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Auf die jeweils gültigen Preislisten der URIMAT AG wird hingewiesen. Sämtliche Nebenkosten, wie z. B. die Kosten für Fracht, Erwerbsne­benkosten, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr, Einfuhr-und andere Bewilligungen, sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und ver­einbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
(3) Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

§ 4 Unterlagen, Prospekte
(1) An allen zu unseren Produkten gehörenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Prospekte und dergleichen, behalten wir uns das Eigentums-und Urheberrecht vor; sie dürfen weder Dritten Personen noch Mitbewerbern aus der Branche vorgelegt werden.
(2) Unterlagen, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Prospekte, gedruckte Preislisten und derglei­chen sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich von der URIMAT AG als verbindlich bezeichnet werden. Wo es im Sinne des techni­schen Fortschritts unter Berücksichtigung des Interesses des Lieferers angezeigt er­scheint, behält sich die Firma URIMAT AG entsprechende für den Besteller zumutbare Änderungen vor.

§ 5 Lieferung, Lieferfristen
(1) Lieferfristen-und Liefertermine können von der Firma URIMAT AG verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
(2) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages er­forderlichen Unterlagen und der rechtzeitigen Materialbestellung, sofern diese zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Mit Meldung der Versand­bereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden der URIMAT AG verzögert oder unmöglich wird.
(3) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Lie­fertermins oder einer unverbindlichen Lieferzeit den Verkäufer schriftlich auf­fordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug.
(4) Hinsichtlich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behält sich die Firma URIMAT die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn die Firma URIMAT hätte die Einhaltung der Maße vorab ausdrücklich zugesichert.
(5) Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Ver­sandbereitschaft auf den Besteller über.
(6) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und un­verschuldeter Umstände-z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstö­rungen, Streik, Aussperrung etc. -verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Er­füllung unserer Verpflichtungen gehindert sind, die Lieferfrist um die Dauer der Be­hinderung.
(7) Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Firma URIMAT von der Lieferverpflichtung frei. Soweit sich die Lieferzeit verlängert oder wir von der Lieferverpflichtungen frei werden, kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegen­den Verzuges entstehen.
(8) Die Firma URIMAT ist zu Teilelieferungen berechtigt, sofern diese zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.

§ 6 Versand, Gefahrübergang
(1) Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. Die Versan­dart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma kann die Firma URIMAT AG nach ihren Ermessen bestimmen, sofern der Besteller keine ausdrücklichen Weisungen gibt.
(2) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportun­ternehmen auf den Besteller selbst über. Verzögern sich die Übergabe oder Ver­sendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Be­steller über.
(3) Versicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

§ 7 Gewährleistung und sonstige Haftung
(1) Bei berechtigter Beanstandung werden wir nach unserer Wahl kostenlos nachbessern oder kostenlos Ersatz liefern.
(2) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgän­gigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
(3) Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängig­machung des Vertrages verlangen.
(4) Die Gewährleistung umfasst eine Teilegarantie, wobei Defekte, verursacht durch un­sachgemäße Handhabung, natürlichen Verschleiß, Abweichungen von Betriebs-bzw. Montagevorschriften, Missachtung der empfohlenen Pflegevorschriften, sowie Schäden durch äußerliche Krafteinwirkung, ausgeschlossen sind.
(5) Die Firma URIMAT AG übernimmt keine Garantie für die vom Kunden ge­wünschten Lackierungen bzw. Sonderlackierungen der Liefergegenstände, so­fern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich eine Gewährleistung für diese Lackierungen vereinbart worden sind. Ferner übernimmt URIMAT keine Garan­tie hinsichtlich der Sonderausstattung "bespieltes Videosystem". Die Leistung von URIMAT ist darauf beschränkt, dem Kunden ein funktionstüchtiges Infodisplay zur Ver­fügung zu stellen.
(6) Wir übernehmen bei den hergestellten Kaufsachen die Gewährleistung dafür, dass diese frei von Fabrikationsmängeln sind. Die Eignung, Qualifikation und Funktion unserer Waren bestimmt sich ausschließlich nach den von uns im geschäftlichen Ver­kehr verwendeten Leistungsbeschreibungen und technischen Spezifikationen.
(7) Die Firma URIMAT AG übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnut­zung der gelieferten Ware. Darüber hinaus besteht keine Gewährleistung für Mängel, die durch fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung oder Bedienung durch den Be­steller oder Dritte entstanden sind.
(8) Soweit der Besteller oder Dritte Reparaturen oder Veränderungen an der gelieferten Ware vornehmen, ohne dass sich der Lieferant mit der Mängelbeseitigung in Verzug befand, oder ohne dass er schriftlich seine Zustimmung erteilt hat, so erlischt die Ge­währleistungspflicht seitens des Lieferers.                   
(9) Bei baulichen Veränderungen und der Verwendung von Nicht-Original Zubehörteilen erlischt die Gewährleistungspflicht seitens der URIMAT Deutschland AG.


§ 8 Zahlungen
(1) Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 10 Tagen rein netto.
(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseitig voll erfüllten Verträgen, von dem wir in diesem Fall auch zurücktreten könnten.
(3) Zudem ist die Firma URIMAT berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen durchzuführen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Be­zahlung sämtlicher Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigen­tumsvorbehalt an allen Liefergegenständen gilt auch dann, wenn die URIMAT AG einzelne Liefergegenstände lediglich zu Testzwecken und zur Ansicht den Kun­den liefert. Wird diese Testware mit anderen Gegenständen der Kunden ver­mischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums-oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die URIMAT AG ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
(2) Der Eigentumsvorbehalt gilt auch in den Fällen, wenn der Kaufpreis nur für bestimm­te, vom Kunden bezeichnete Lieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.
(3) Die Be-und Verarbeitung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so tritt der Kunde schon jetzt seine Eigentums-oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Firma URIMAT AG ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
(4) Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehende Ware nur in einem regelmäßigen Geschäftsgang veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
(5) Der Kunde tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und der URIMAT AG die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in vol­ler Höhe an die Firma URIMAT AG ab.
(6) Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er sich gegen­über der Firma URIMAT nicht in Zahlungsverzug befindet. Übersteigt der Wert des uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes un­sere Gesamtforderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden in­soweit zur Rückübertragung verpflichtet.
(7) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt im Zweifel die entsprechende Sicher­heit schon mit Abschluss des Vertrages als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat der Besteller für die Begründung der Sicherheit sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen unverzüg­lich auf seine Kosten vorzunehmen.

§ 10 Datenschutz
(1) Die URIMAT AG ist berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit den Kun­den betreffen, gemäß den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbei­ten und zu speichern.
(2) Die URIMAT AG gibt keine personenbezogenen Daten des Bestellers an Dritte wei­ter. Die URIMAT AG erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Bestel­lers ohne weitergehende, notwendige Einwilligung nur, soweit sie für die Ver­tragsbegründung und Vertragsabwicklung sowie zu Abrechnungszwecken er­forderlich sind.
(3) Der Kunde kann jederzeit Auskunft, Berechtigung, Sperrung oder Löschung der über ihn gespeicherten Daten verlangen.

§ 11 Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, so­fern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffent­lich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, 56410 Montabaur.
(2) Die URIMAT AG ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemei­nen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Für die von der Urimat AG auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht über den internationalen Warenkauf  ( CISG ).
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Be­stimmungen werden durch solche ersetzt, die den angestrebten vertraglichen und wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen.

URIMAT Deutschland AG, Hundsangen 01.07.2009

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